600 Franken statt 500: Neue Freigrenze für Mitarbeitergeschenke ab 2026
Ab 2026 dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitenden mehr schenken.
Für bestimmte Sachleistungen und Mitarbeitergeschenke gilt neu eine Freigrenze von 600 Franken pro Jahr. Bis zu diesem Betrag sind diese Leistungen AHV-beitragsfrei und gelten AHV-rechtlich nicht als massgebender Lohn, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Anpassung schafft zusätzlichen Handlungsspielraum für HR, ohne den administrativen Aufwand zu erhöhen.
1. Was ändert sich bei der Freigrenze ab 2026?
Kurz gesagt: Entscheidend ist neu der Gesamtwert aller relevanten Sachleistungen pro Kalenderjahr und nicht mehr der einzelne Anlass.
2. Welche Leistungen fallen unter die Freigrenze?
Zur neuen Freigrenze zählen unter anderem:
- Übliche Naturalgeschenke wie Gutscheine oder Sachleistungen anlässlich besonderer Anlässe, zum Beispiel zu Weihnachten oder Neujahr
- Vergünstigungen auf Produkte oder Dienstleistungen Dritter (maximal 20 Prozent je einzelne Leistung und insgesamt maximal 600 Franken pro Kalenderjahr)
- Zutrittskarten für kulturelle oder sportliche Anlässe, sofern sie als Naturalgeschenk oder als Vergünstigung gelten
- Prüfungsbelohnungen für bestandene berufliche Prüfungen bis zu 600 Franken je Prüfung, auch wenn sie in Geld gewährt werden
3. Welche Leistungen sind nicht umfasst?
Bargeld oder geldwerte Zahlungen gelten grundsätzlich als massgebender Lohn. Sie fallen nicht unter die Freigrenze und sind AHV-beitragspflichtig. Davon ausgenommen sind Prüfungsbelohnungen im oben beschriebenen Sinn.
4. Was passiert, wenn die 600 Franken überschritten werden?
Die Folgen unterscheiden sich je nach Art der Leistung:
- Bei Naturalgeschenken wird bei Überschreitung der Freigrenze der gesamte Betrag AHV-beitragspflichtig.
- Bei Vergünstigungen und Zutrittskarten gilt nur der übersteigende Teil als massgebender Lohn.
5. Bedeutung für die HR Praxis
Die neue Freigrenze schafft mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung von Sachleistungen und vereinfacht die Handhabung, da neu der Jahreswert im Vordergrund steht.
Quellen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV IV und EO WML Stand 1. Januar 2026 inklusive Nachtrag 7
BDO Schweiz Neuerungen Sozialversicherungen und Lohn 2026 Praxisübersicht