Nur noch rund 3% der heutigen werktätigen Bevölkerung machen die sogenannten Maturisten mit Jahrgängen vor 1945 aus. Auf Moral, Sicherheit und Beständigkeit setzt diese „stille Generation“, welche einen Weltkrieg mit- und überlebt hat. Das Auto als charakteristisches Produkt und die eigenen vier Wände als Lebensziel prägen diese Generation, bei der die Kommunikation noch ausschliesslich Face-to-Face oder über briefliche Wege stattfand.
Abgelöst werden diese von den Baby Boomers, welche rund 33% der Berufstätigkeit auf dem Markt ausmachen. Statt dem Brief greifen sie zum Telefon, der Fernseher ersetzt das Auto als generationenprägendes Produkt und das Lebensziel verlagert sich – die Sicherheit im Job erlangt fundamentalen Stellenwert. Disziplin, Leistungsorientierung und das Karrierestreben prägen diese geburtenstarken Jahrgänge.
Die Generation X umfasst die Jahrgänge von 1961 bis 1980 und prägt den Arbeitsmarkt derzeit mit 35% Berufstätigkeit am stärksten. Im Fokus steht der Computer und die damit einhergehende Vereinfachung von Prozessen: kommuniziert wird nun lieber via E-Mail und SMS. Dennoch ist der Umgang mit der Medienrevolution und den rasanten technologischen Neuerungen nicht automatisch gegeben. Die Verwirklichung individueller Lebenspläne sowie das Bewusstsein und der Wunsch nach Trennung von Berufs- und Privatleben steigen – die Work-Life-Balance erlangt Priorität.
Bereits wieder abgelöst wird diese bei den sogenannten „Millennials“, der Generation Y durch Freiheit und Sinnhaftigkeit sowie Selbstverwirklichung, -bestimmung und -darstellung über soziale Netzwerke. Ebenfalls prägen die Jahrgänge von 1981 bis 1996 deshalb die Bezeichnungen „Social Media-“ oder auch „Me-Generation“. In Unternehmen bringen sie die „always-on-Mentalität“ mit und setzen auf Storytelling. Sie hinterfragen Strukturen sowie konventionelle Arbeitsbedingungen und -weisen. Daher ersetzt die Work-Life-Integration die Work-Life-Balance. Hierarchien und Rollenmodelle werden nicht mehr automatisch akzeptiert.
Die Generation Z – vollständig ins technologische Zeitalter geboren – ist geprägt von Multikulturalismus und gilt als aufgeschlossenste Generation. Sie etabliert sich zu einer globalen Kultur, denn Merkmale und Trends zeigen sich weltweit einheitlicher denn je. Als „Digital Natives“ und mit „Patchwork-Karrieren“ leben sie an der Schnittstelle zwischen Realität und Virtualität und gehen intuitiv und innovationsbegeistert mit neuen Technologien um und auf diese zu. Nachhaltigkeit rückt in den Fokus.
In Bezug auf Werte, Normen und Ziele grenzen sich diese Zielgruppen nach Geburtsjahren also stark voneinander ab und bringen dadurch die unterschiedlichsten Inputs und Wissensstände in die Gesellschaft ein. Für Unternehmen bedeutet dies gleichermaßen eine Herausforderung und Chance. Mit gezielter Kommunikation können die unterschiedlichsten Arbeitnehmenden angesprochen und dadurch ihre Bedürfnisse erkennt und erfüllt werden. Klar ist: Die neuen Generationen arbeiten nicht „für“ sondern „mit“ ihren Arbeitgebenden
1. VERTRAGSGEGENSTAND
Diese AGBs (nachfolgend Vereinbarung) regelt die Bedingungen für den Verkauf der von Gubemo angebotenen Bontique-Checks an Partner B sowie die Abwicklung der einzelnen Bontique-Checks-Bestellungen.
Gubemo wird gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung (i) in eigenem Namen Bontique-Checks an Partner B verkaufen, (ii) die Zahlungen des Partners B für die Bontique-Checks entgegennehmen, und (iii) die Bontique-Checks an Partner B zustellen.
2. LIEFERUNG
Postale Lieferungen der Bontique-Checks erfolgen nur innerhalb der Schweiz an die in dieser Vereinbarung eingangs aufgeführte oder in der Einzelbestellung angegebene Adresse. Die Lieferzeit beträgt maximal 10 Werktage.
Partner B ist verpflichtet, die Bontique-Checks entgegenzunehmen und sofort zu prüfen, ob der Betrag des Bontique-Checks der Bestellung entspricht, und hat allfällige Abweichungen Gubemo umgehend schriftlich anzuzeigen.
3. KAUFPREIS UND RECHNUNGSSTELLUNG
Der Kaufpreis für die Bontique-Checks entspricht dem jeweiligen Wertbetrag des Bontique-Checks. Zusätzliche Leistungen unsererseits, wie z.B. Druckkosten oder Full-Service-Arbeiten werden dem Partner B weiterverrechnet.
Jede Einzelbestellung kann separat oder als Sammelrechnung monatlich in Rechnung gestellt werden.
Rechnungen der Gubemo sind innert 30 Tagen nach Datum der Rechnungstellung zu bezahlen.
4. LEISTUNGSPFLICHTEN
4.1 Gubemo
Die von Gubemo zu erbringende Leistungen beschränken sich auf die Abwicklung des Verkaufs von Bontique-Checks an Partner B zu den in dieser Vereinbarung und/oder zu den in der Einzelbestellung statuierten Konditionen.
Die Bontique-Checks berechtigen die Endkunden zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen der Kooperationspartner bis maximal in der Höhe des jeweiligen Bontique-Checks-Betrages während einer bestimmten Zeitperiode (24 Monate / verlängerbar auf 36 Monate), wobei ein einzelner Bontique-Check auch in Teilbeträgen und bei verschiedenen Kooperationspartnern eingelöst werden kann.
4.2 Partner B
Partner B verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag für die Bontique-Checks fristgerecht zu bezahlen.Partner B hat die Bontique-Checks sorgfältig aufzubewahren und die Endkunden bei deren Weitergabe ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass der Verlust eines Bontique-Checks nicht ersetzt wird.
4.3 Rückerstattung
Die Rückerstattung geleisteter Zahlungen für nicht eingelöste Gutscheine ist ausgeschlossen.
5. GEWÄHRLEISTUNG
Gubemo gewährleistet die sorgfältige Auswahl der Kooperationspartner und schliesst jegliche weitere Gewährspflicht im gesetzlich zulässigen Rahmen aus. Namentlich haftet Gubemo nicht für Leistungsstörungen der Kooperationspartner, sofern diese Leistungsstörungen im Zeitpunkt der Sorgfaltsprüfung nicht erkennbar waren.
Weiter nimmt Partner B zu Kenntnis, dass Gubemo die Waren oder Dienstleistungen der Kooperationspartner nicht selber herstellt oder anbietet, womit jegliche Gewährleistung für deren Qualität und Inhalt seitens von Gubemo ausdrücklich ausgeschlossen wird.
6. EIGENTUM UND IMMATERIALGÜTERRECHTE
Gubemo behält sämtliche Urheber- und sonstige Rechte an der Plattform sowie den über die Plattform veröffentlichten Inhalten, Informationen, Bildern und Videos (nachfolgend geschütztes Eigentum). Eine Veränderung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte und/oder anderweitige Verwertung des geschützten Eigentums ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gubemo ist ausdrücklich untersagt.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1 Aufhebung, Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung
Die Aufhebung, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung (inklusive dieser Ziffer) sowie einzelner Verpflichtungen darauf bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
7.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen respektive nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise wird verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
7.3 Verzicht auf einzelne Rechte
Die Nichtausübung oder die verspätete Ausübung eines oder mehrerer Rechte oder Rechtsbehelfe aus dieser Vereinbarung gilt weder als Verzicht auf das/die entsprechende(n) Recht(e) oder den/die entsprechenden Rechtsbehelf(e) noch als genereller Verzicht auf die übrigen, im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden Rechte oder Rechtsbehelfe.
7.4 Abschliessende Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung regelt zusammen mit den jeweiligen Einzelbestellungen das zwischen den Parteien eingegangene Rechtsgeschäft abschliessend und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in dieser Angelegenheit.
7.5 Mitteilungen
Alle im Rahmen dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an die eingangs aufgeführten Adressen zu senden.
7.6 Übertragung / Abtretung
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung dürfen weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden.
7.7 Anwendbares Recht und Gerichtstand
Diese Vereinbarung, einschliesslich der Frage über deren Zustandekommen und Gültigkeit, untersteht ausschliesslich materiellem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und internationaler Übereinkommen.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung, einschliesslich über die Frage über deren Zustandekommen und Gültigkeit, sind die ordentlichen Gerichte in Zürich-Stadt, Kanton Zürich, ausschliesslich zuständig.
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