Naturalgeschenke gültiger Rechtsrahmen

Bontique-Checks: Wann sind sie sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichtig?

 

A. Was sind Bontique-Checks?

Bontique-Checks sind Gutscheine, die auf der Bontique-Plattform in Geschenkkarten, Gutscheine und weitere Dienstleistung von Partnern umgewandelt werden können. Weitere Informationen finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Punkt 4.

B. Sind Bontique-Checks Geschenke?

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden Bontique-Checks anbietet, gelten diese als Naturalgeschenke, sofern die Bontique-Checkes für ein „übliches Geschenkereignis“ angeboten werden. Ein „übliches Geschenkereignis“ kann als ein Anlass definiert werden, bei dem allgemein akzeptiert wird, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden ein Geschenk macht. Zum Beispiel: Geburtstag, Weihnachten, Bestehen einer Berufsprüfung, Heirat, Geburt usw (Liste nicht abschliessend).

C. Geltender Rechtsrahmen

Sind diese Geschenke sozialversicherungspflichtig (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und/oder einkommensteuerpflichtig (Arbeitnehmer)?

1) Sozialversicherung:
Gemäss der „
Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)
“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) werden die Anlässe in den Ziffern 2156, 2157 und 2158 wie folgt geregelt:

a. Wiederkehrende Anlässe (Ziffer 2158): Der Arbeitgeber kann Naturalgeschenke bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 500.- pro Jahr und Mitarbeiter anbieten. Dabei handelt es sich um wiederkehrende Ereignisse wie z.B. Geburtstage oder Weihnachten. Der Arbeitgeber kann also mehrere Anlässe kumulieren, jedoch mit einem Höchstbetrag von CHF 500.- pro Jahr und Mitarbeiter.

b. Einmalige Anlässe (Ziffer 2156 und 2157): zusätzlich zu den wiederkehrenden Ereignissen kann der Arbeitgeber Geschenke für einmalige Ereignisse wie z.B. Verlobung, Heirat, Geburt oder das Bestehen von Berufsprüfungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 500.- pro Anlass und Mitarbeiter anbieten.

2) Einkommensteuer:
Die einkommenssteuerliche Situation ist in der „
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung
“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geregelt. Im Abschnitt III, Artikel 72, dritter Punkt heisst es, dass die folgenden Leistungen nicht im Lohnausweis anzugeben sind „Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500.- pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises)“.

D. Fazit

Da die BSV-Wegleitung restriktiver ist als die ESTV-Wegleitung, empfehlen wir, die unter Punkt 1 (Sozialversicherung) erläuterten Regeln zu befolgen. Falls der Arbeitgeber Bontique-Checks für andere als die oben genannten Ereignisse anbietet, müssen diese Beträge der Sozialversicherung gemeldet und dem Lohnausweis hinzugefügt werden. Bei weiteren Fragen sollte sich der Arbeitgeber an seinen Treuhändler oder Steuerberater wenden. Bontique (Gubemo AG) ist nicht verantwortlich für die Deklaration (oder Nichtdeklaration) der Bontique-Checks bei den Sozialversicherungen und auf dem Lohnausweis der Mitarbeitenden.