Die Vorstellungen der Work-Life-Balance wurden durch COVID-19 grundlegend geprägt und verändert. Einige sind froh, wieder im Büro arbeiten zu dürfen, andere präferieren eine Mischung aus Homeoffice und Büropräsenz oder setzen gar ganz auf das Arbeiten von Zuhause. Diese neue Arbeitslandschaft ist als hybrider Arbeitsplatz bekannt. Da die Nachfrage danach seitens der Arbeitnehmenden besonders stark ist, setzen sich derzeit viele Unternehmen damit auseinander, das hybride Arbeitsmodell einzuführen.
Doch was sind die Chancen und Herausforderungen dieser neuen Arbeitsweise?
Gesteigerte Mitarbeiterzufriedenheit
Mitarbeitende erhalten die Freiheit, selbst zu entscheiden, wie wann und – besonders wesentlich – wo sie am besten arbeiten. Das hybride Modell vereint demnach mobiles, halbmobiles sowie bürobasiertes Arbeiten und dadurch die Vorteile aller drei Weisen.
Das Homeoffice bietet die Möglichkeit, sich leger zu kleiden, gesünder zu kochen, mehr Zeit mit den Liebsten zu verbringen und den Tagesablauf selbst zu strukturieren. Die reine Arbeit von Zuhause kann für viele aber auch eine isolierende oder ablenkende Wirkung bedeuten. Das hybride Arbeiten wirkt dem entgegen, indem den Mitarbeitenden die Wahl gelassen wird, ins Büro zu kommen. Flexible Büroräume bieten dabei die gewünschte Atmosphäre – beispielsweise ein ruhiger Ort ohne Ablenkung oder eine Coworking-Räumlichkeit um sich mit anderen bei einem Kaffee auszutauschen.
Geringere Fixkosten
Ein hybrides Büro ist vielseitig und bietet Räumlichkeiten und Bereiche, die darauf ausgelegt sind, Mitarbeitende bei den unterschiedlichen Aufgaben zu unterstützen und inspirieren – darunter Stehschreibtische, inspirierende Lounges, schallgedämpfte Telefonkabinen und zwanglose Kaffeebereiche.
Ist die Anzahl an Mitarbeitenden, welche an bestimmten Tagen oder zu gewissen Zeiten ins Büro kommen, bekannt, können neue Kapazitäten geplant und dadurch die Kosten angepasst und gesenkt werden.
Sicherheit am Arbeitsplatz
In Zeiten der Coronapandemie bietet das hybride Arbeitsmodell die dringend notwendige Sicherheit, da die Anzahl an Personen, die sich zugleich im Büro befinden, reduziert und physische Distanz geschaffen wird. Zudem erlaubt dieses Arbeitsmodell, dass flexible Mitarbeitende ausserhalb der Stosszeiten pendeln oder auf Wunsch im Homeoffice bleiben.
Fehlende Trennung von Arbeits- und Privatleben
Die Arbeit ausserhalb des Büros bringt andere Strukturen und Abläufe und unweigerlich weniger aktiven, persönlichen Austausch mit sich. Überkompensierung von eingelegten Pausen oder ständige Erreichbarkeit zeigen sich bei Remote-Mitarbeitenden vermehrt, wodurch die Grenzen zwischen offizieller Arbeitszeit und der Mittagspause sowie dem Feierabend verschwimmen. Bei der Einführung eines hybriden Arbeitsmodells sollten Unternehmen daher die gelebte Firmenkultur in den Fokus rücken – gelebtes Vertrauen, offene Kommunikation und Produktivität statt eingetragener Arbeitsstunden sollten dabei die Basis bilden.
Neuorganisation der Büroflächen und IT-Infrastruktur
Der Entscheid, die hybride Arbeitsform einzuführen, bedeutet zugleich Umstrukturierungen der Büroflächen und IT-Infrastruktur aufgrund veränderter Kapazitäten sowie Anforderungen der Mitarbeitenden. Diese müssen jederzeit und überall dieselben Ressourcen zur Verfügung und Zugriffe gewährleistet haben. Besonders aufgrund der räumlichen und zeitlichen Verteilung der Mitarbeitenden muss die Sicherheit der Unternehmensdaten zusätzlich gesichert werden.
Wir sind ein Team – auf Distanz
Der aktive, physische und persönliche Austausch findet beim hybriden Arbeitsmodell unweigerlich seltener statt. Teams arbeiten weniger oft oder gar nie als ganzes zusammen. Dadurch fällt die Pflege von Beziehungen und das Gefühl der Zusammenhörigkeit schwerer. Die Aufgabe der Führungskräfte ist es deshalb, regelmässige Teambuilding-Aktivitäten zu organisieren, bei welchen alle – unabhängig von der geografischen Lage – teilnehmen und Spass haben können.
Die Umstellung auf die hybride Arbeitsweise bedeutet, die Weichen der Zukunft zu stellen. Der Fokus wird dadurch auf Zufriedenheit, Vertrauen und Flexibilität gelegt, um so zugleich die besten unternehmerischen Ergebnisse zu erzielen.
1. VERTRAGSGEGENSTAND
Diese AGBs (nachfolgend Vereinbarung) regelt die Bedingungen für den Verkauf der von Gubemo angebotenen Bontique-Checks an Partner B sowie die Abwicklung der einzelnen Bontique-Checks-Bestellungen.
Gubemo wird gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung (i) in eigenem Namen Bontique-Checks an Partner B verkaufen, (ii) die Zahlungen des Partners B für die Bontique-Checks entgegennehmen, und (iii) die Bontique-Checks an Partner B zustellen.
2. LIEFERUNG
Postale Lieferungen der Bontique-Checks erfolgen nur innerhalb der Schweiz an die in dieser Vereinbarung eingangs aufgeführte oder in der Einzelbestellung angegebene Adresse. Die Lieferzeit beträgt maximal 10 Werktage.
Partner B ist verpflichtet, die Bontique-Checks entgegenzunehmen und sofort zu prüfen, ob der Betrag des Bontique-Checks der Bestellung entspricht, und hat allfällige Abweichungen Gubemo umgehend schriftlich anzuzeigen.
3. KAUFPREIS UND RECHNUNGSSTELLUNG
Der Kaufpreis für die Bontique-Checks entspricht dem jeweiligen Wertbetrag des Bontique-Checks. Zusätzliche Leistungen unsererseits, wie z.B. Druckkosten oder Full-Service-Arbeiten werden dem Partner B weiterverrechnet.
Jede Einzelbestellung kann separat oder als Sammelrechnung monatlich in Rechnung gestellt werden.
Rechnungen der Gubemo sind innert 30 Tagen nach Datum der Rechnungstellung zu bezahlen.
4. LEISTUNGSPFLICHTEN
4.1 Gubemo
Die von Gubemo zu erbringende Leistungen beschränken sich auf die Abwicklung des Verkaufs von Bontique-Checks an Partner B zu den in dieser Vereinbarung und/oder zu den in der Einzelbestellung statuierten Konditionen.
Die Bontique-Checks berechtigen die Endkunden zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen der Kooperationspartner bis maximal in der Höhe des jeweiligen Bontique-Checks-Betrages während einer bestimmten Zeitperiode (24 Monate / verlängerbar auf 36 Monate), wobei ein einzelner Bontique-Check auch in Teilbeträgen und bei verschiedenen Kooperationspartnern eingelöst werden kann.
4.2 Partner B
Partner B verpflichtet sich, den Rechnungsbetrag für die Bontique-Checks fristgerecht zu bezahlen.Partner B hat die Bontique-Checks sorgfältig aufzubewahren und die Endkunden bei deren Weitergabe ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass der Verlust eines Bontique-Checks nicht ersetzt wird.
4.3 Rückerstattung
Die Rückerstattung geleisteter Zahlungen für nicht eingelöste Gutscheine ist ausgeschlossen.
5. GEWÄHRLEISTUNG
Gubemo gewährleistet die sorgfältige Auswahl der Kooperationspartner und schliesst jegliche weitere Gewährspflicht im gesetzlich zulässigen Rahmen aus. Namentlich haftet Gubemo nicht für Leistungsstörungen der Kooperationspartner, sofern diese Leistungsstörungen im Zeitpunkt der Sorgfaltsprüfung nicht erkennbar waren.
Weiter nimmt Partner B zu Kenntnis, dass Gubemo die Waren oder Dienstleistungen der Kooperationspartner nicht selber herstellt oder anbietet, womit jegliche Gewährleistung für deren Qualität und Inhalt seitens von Gubemo ausdrücklich ausgeschlossen wird.
6. EIGENTUM UND IMMATERIALGÜTERRECHTE
Gubemo behält sämtliche Urheber- und sonstige Rechte an der Plattform sowie den über die Plattform veröffentlichten Inhalten, Informationen, Bildern und Videos (nachfolgend geschütztes Eigentum). Eine Veränderung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte und/oder anderweitige Verwertung des geschützten Eigentums ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Gubemo ist ausdrücklich untersagt.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1 Aufhebung, Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung
Die Aufhebung, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung (inklusive dieser Ziffer) sowie einzelner Verpflichtungen darauf bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
7.2 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen respektive nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise wird verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
7.3 Verzicht auf einzelne Rechte
Die Nichtausübung oder die verspätete Ausübung eines oder mehrerer Rechte oder Rechtsbehelfe aus dieser Vereinbarung gilt weder als Verzicht auf das/die entsprechende(n) Recht(e) oder den/die entsprechenden Rechtsbehelf(e) noch als genereller Verzicht auf die übrigen, im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden Rechte oder Rechtsbehelfe.
7.4 Abschliessende Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung regelt zusammen mit den jeweiligen Einzelbestellungen das zwischen den Parteien eingegangene Rechtsgeschäft abschliessend und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in dieser Angelegenheit.
7.5 Mitteilungen
Alle im Rahmen dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Mitteilungen bedürfen der Schriftform und sind an die eingangs aufgeführten Adressen zu senden.
7.6 Übertragung / Abtretung
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung dürfen weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden.
7.7 Anwendbares Recht und Gerichtstand
Diese Vereinbarung, einschliesslich der Frage über deren Zustandekommen und Gültigkeit, untersteht ausschliesslich materiellem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und internationaler Übereinkommen.
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung, einschliesslich über die Frage über deren Zustandekommen und Gültigkeit, sind die ordentlichen Gerichte in Zürich-Stadt, Kanton Zürich, ausschliesslich zuständig.
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